ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LESSENICH Farbe Gestaltung Bautenschutz

I. Allgemeines
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der "Allgemeinen technischen Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) Teil B und C durchgeführt.

II. Angebot und Abrechnung
1. Die eingesetzten Preise sind Einheitspreise (§ 5 Nr. 1a VOB/A) und gelten für die im Angebot beschriebenen Leistungen, soweit keine Pauschalsumme (§ 5 Nr. 1b VOB /A) vereinbart ist. Nebenleistungen nach der VOB Teil C können gesondert berechnet werden.

2. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und den ausgeführten Leistungen zu den vereinbarten Einheitspreisen, soweit eine Pauschalsumme nicht vereinbart ist, In jedem Fall ist in den Preisen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

3. Dem Angebot liegt der z. Z. gültige Tariflohn zuzüglich außertariflicher Zulagen zugrunde.

Tritt mit Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß eine tarifliche Lohnerhöhung ein, werden die Lohnmehrkosten besonders nachgewiesen und zuzüglich der Lohngebundenen Kosten in Rechnung gestellt.

4. Die Verwertung und Nutzung des Angebotes insbesondere eine Weitergabe an Mitbewerber oder sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Das Angebot selbst ist kostenlos und bei Nichtzustandekommen eines Werkvertrages zurückzugeben.
Ferner ist der Anbieter dann berechtigt, für Aufmaß,
Massenberechnung und Entwürfe die Selbstkosten zu berechnen.

III. Änderung der Ausführung
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftragnehmer übernommene Arbeiten ohne Unterbrechung, Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden können. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber oder solche, für die der Auftragnehmer nicht Einzustehen hat, gehen hinsichtlich zusätzlicher Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Kündigung
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
a)         wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, seine Leistung fach- und/ oder fristgemäß auszuführen.
b)         wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

2. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Zahlung gesetzt hat.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen bzw. nach Aufmaß abzunehmen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

4. Bei Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich der nicht zur Durchführung gelangten Arbeiten eine Zahlung von 24,5% der restlichen Auftragssumme zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers, einen nachweislich höheren Schadenersatz vom Auftraggeber verlangen zu können, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart oder anderweitigen Erwerb gehabt oder böswillig nicht gemacht hat.

V. Abnahme
Verlangt der Auftragnehmer schriftlich die Abnahme der Leistung oder einer in sich geschlossenen Teilleistung, so ist diese unverzüglich durchzuführen.

Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Als Mitteilung über die Fertigstellung reicht die Übersendung der Schlussrechnung aus.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

VI. Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass alle von ihm ausgeführten Bauleistungen, zur Zeit der Abnahme die nach VOB zugesicherten Eigenschaften haben.

2. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, wenn er dem Auftraggeber seine Bedenken schriftlich oder mündlich angezeigt hat.

3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel und Schaden, deren Ursache in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, wie z. B. Beschädigungen durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse durch Risse in den Untergründen, durch arbeitende Unterkonstruktionen, anstrichfeindliche Konstruktionen usw.

4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre, soweit die VOB/B keine kürzeren Verjährungsfristen vorsieht.

VII. Zahlungen
1. Abschlagszahlungen sind in den vereinbarten Abständen zu erbringen. Soweit die Abstände für Abschlagszahlungen nicht vereinbart sind, kann der Auftragnehmer nach § 16 VOB/B Abschlagszahlungen nach seinem Ermessen beantragen. Abschlagszahlungen sind in Höhe von 90 % der nachgewiesenen Arbeiten spätestens 18 Werktage nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung zu leisten. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Zahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Skontoabzüge sind nicht zulässig.

3. Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb 6 Werktagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.

4. Nach erfolgter Mahnung mit Nachfristsetzung werden Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank fällig, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. Außerdem darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

VIII. Sonstiges
1. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, soweit sie nicht aufgrund schriftlicher Individualvereinbarung Vertragsgegenstand werden.

2. Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungs- berechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Anfallende öffentliche Genehmigungen, Gebühren, Beleuchtung, Strom und Wasser sind von dem Auftraggeber bauseitig gesondert zu erbringen falls nicht anders vereinbart.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Mönchengladbach.


 
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